Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat in ihrer neuen Verordnung den Text aus der Vorausgabe nicht verändert, was die Erleichterungen bezüglich Sporttraining in Stadien angeht.
Danach ist das Training in Kleinstgruppen (maximal 2 Athleten oder bei entsprechender Auslegung maximal fünf Athleten, wovon aber der LGS-Vorstand ausdrücklich abrät) nur dann möglich, wenn die
Betreiber der Sportanlagen ausdrücklich zustimmen.
Anders als in der Konferenz der Sportminister empfohlen, in der ausdrücklich eine Trennung nach Individual- und Mannschaftssportarten nicht für sinnvoll erachtet worden war, wurden hier keine Änderungen des Wortlauts vorgenommen. Auch bleibt der limitierende Passus bestehen, dass eine Öffnung nur erfolgen kann, wenn "der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt". Der Landkreis Altenkirchen hatte seinerzeit von seiner Option der Ablehnung Gebrauch gemacht und einige Kommunen sich dem angeschlossen. Es könnte aber sein, dass im Zuge der Erleichterungen Kreis und Kommunen diesmal einer Öffnung eher zustimmen. Wichtig: Von den Betreibern sollte in diesem Fall eine schriftliche Zustimmung eingefordert werden.
Verordnung im Wortlaut: 5. CoBeLVO vom 30.04.2020
Ergebnisse der Sportministerkonferenz: Umlaufbeschluss
Die "zehn Leitplanken" des DOSB geben eine Übersicht über die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie. Diese Regeln sind unglücklicherweise weitestgehend als "Sollmaßnahmen" formuliert.
Die zehn Leitplanken des DOSB (gb)